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Bosman-Urteil: Warum Spieler am Vertragsende ablösefrei sind

Ein Urteil von 1995 und ein Absatz im FIFA-Reglement erklären, warum ein Klub am Vertragsende leer ausgeht und warum der Spieler schon Monate vorher woanders unterschreiben darf.

Lucas G. de Moraes
Von Lucas G. de Moraes

31. August 2026 um 02:12 · vor 2 Std. · 7 Min. Lesezeit

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Von unserer KI-Redaktion verfasst und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Redaktionelle Grundsätze

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Bosman-Urteil: Warum Spieler am Vertragsende ablösefrei sind
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Die Frage, die fast alle hierherführt, ist immer dieselbe: Warum bekommt ein Klub keinen Cent, wenn sein Spieler am Ende des Vertrags zu einem anderen Verein wechselt? Und warum darf dieser Spieler dort schon Monate vor dem Vertragsende unterschreiben? Die Antwort besteht aus zwei Texten: einem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1995 und einem Absatz im FIFA-Reglement. Der eine sagt, was der alte Klub nicht mehr verlangen darf. Der andere sagt, ab wann der neue Klub reden darf.

Jean-Marc Bosman, Belgier, hatte beim RC Lüttich einen Vertrag, der am 30. Juni 1990 auslief. Am 21. April 1990 bot ihm der Klub eine Verlängerung an, die sein Gehalt von 120.000 auf 30.000 belgische Franken senkte, auf das Minimum, das die Regeln des belgischen Verbandes zuließen. Bosman lehnte ab und wurde auf die Transferliste gesetzt. Für seine Freigabe verlangte der RC Lüttich eine Ausbildungsentschädigung, die nach dem Verbandsreglement auf 11.743.000 belgische Franken festgesetzt wurde.

Der Wechsel zum französischen Zweitligisten US Dunkerque kam nie zustande: Der RC Lüttich zweifelte an der Zahlungsfähigkeit des französischen Klubs und beantragte beim belgischen Verband den Transferschein nicht. Am 31. Juli 1990 sperrte der Klub den Spieler, der dadurch eine ganze Saison verlor. Vor dem Gerichtshof landete der Streit als Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 177 EWG-Vertrag, eingereicht von der Cour d’Appel Lüttich mit Entscheidung vom 1. Oktober 1993. Das heißt: Der Gerichtshof beantwortete in der Rechtssache C-415/93 die Fragen eines nationalen Gerichts, er entschied den Rechtsstreit nicht selbst.

Die Entscheidung passt in zwei Punkte

Der erste Punkt des Tenors beantwortet die Leserfrage wörtlich: „Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrags, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.“ Kein laufender Vertrag, keine Ablöse: Mehr steht dort nicht, und mehr braucht es nicht.

Der zweite Punkt des Tenors traf die Ausländerklauseln: „Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern aufstellen können, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind.“ Gemeint war die Regel „3+2“, die die UEFA 1991 nach Gesprächen mit dem Vizepräsidenten der Kommission Bangemann angenommen hatte: Jeder nationale Verband durfte die Zahl der Ausländer in einem Erstligaspiel auf drei begrenzen, plus zwei Spieler, die fünf Jahre ohne Unterbrechung im Land des Verbandes verbracht hatten, davon drei in der Juniorenzeit (Rn. 27). Bei den Ablösesummen begrenzte der Gerichtshof die Wirkung in der Zeit: Bereits gezahlte Beträge und Forderungen aus Verpflichtungen, die vor dem 15. Dezember 1995 entstanden waren, blieben unberührt, außer für jene, die schon vorher geklagt hatten. Bei den Ausländerklauseln tat er das nicht (Rn. 146), denn im Licht der Urteile Walrave und Donà ließ sich diese Diskriminierung nicht als mit Artikel 48 vereinbar ansehen.

Bevor der Gerichtshof Verbandsregeln kippen konnte, musste er erklären, warum das Gemeinschaftsrecht sie überhaupt erreicht. Er erinnerte an das Urteil Walrave (Rn. 82): Artikel 48 „gilt nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstreckt sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen“. Und er fügte hinzu (Rn. 83), die Beseitigung der Schranken zwischen den Mitgliedstaaten wäre gefährdet, wenn sie durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die Vereinigungen errichten, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegen. Es gibt allerdings eine Grenze: Artikel 48 gilt nicht für Sachverhalte, die rein innerhalb eines Mitgliedstaats liegen (Rn. 89). Das Argument der UEFA scheiterte nur deshalb (Rn. 90 und 91), weil Bosman einen Vertrag mit einem Klub eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hatte. Bosman entscheidet über den Wechsel über die Grenze, nicht über den Transfer innerhalb eines Landes.

Was Bosman nicht abgeschafft hat

Der Gerichtshof hat die Entschädigung für Ausbildung nicht für unzulässig erklärt. Er erkannte ausdrücklich an (Rn. 106), dass das Gleichgewicht zwischen den Vereinen und die Förderung der Rekrutierung und Ausbildung junger Spieler legitime Ziele sind. Verworfen hat er das Mittel: Ablösesummen seien „ihrer Natur nach zufällig und ungewiss“ und stünden in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Ausbildungskosten, weil sich die sportliche Zukunft eines Jugendlichen nicht vorhersagen lässt und nur eine begrenzte Zahl den Profistatus erreicht (Rn. 108 bis 110). Deshalb taugen sie nicht als entscheidender Anreiz zur Ausbildung, und dieselben Ziele lassen sich ebenso wirksam mit Mitteln erreichen, die die Freizügigkeit nicht behindern.

Am Vertragsende geht nicht jeder Klub leer aus. Artikel 20 des Reglements hält die Ausbildungsentschädigung aufrecht: Sie geht an die ausbildenden Klubs, wenn ein Spieler erstmals als Profi registriert wird, und jedes Mal, wenn ein Profi bis zum Ende des Kalenderjahres seines 23. Geburtstags transferiert wird. Für unsere Frage ist ein Satz entscheidend: Die Pflicht zur Zahlung besteht unabhängig davon, ob der Transfer während der Vertragslaufzeit oder bei Vertragsende erfolgt.

Anhang 4 legt die Ausbildung eines Spielers zwischen das 12. und das 23. Lebensjahr; sein Artikel 2.1 macht den zweiten Fall international, denn er greift beim Transfer „zwischen Klubs zweier verschiedener Verbände“. Nicht geschuldet ist die Entschädigung, wenn der frühere Klub den Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, wenn der Spieler zu einem Klub der Kategorie 4 wechselt oder wenn er mit dem Transfer den Amateurstatus zurückerlangt; im Frauenfußball gelten die Grundsätze der Ausbildungsentschädigung nicht. In der EU und im EWR streicht Anhang 4 Artikel 6.3 sie ganz, wenn der bisherige Klub dem Spieler keinen Vertrag anbietet und seinen Anspruch nicht rechtfertigt: Das Angebot muss schriftlich per Einschreiben ergehen, mindestens 60 Tage vor Ablauf des laufenden Vertrags, und mindestens dem Wert des bestehenden Vertrags entsprechen, wobei E-Mail genügt, wenn der Klub eine Empfangsbestätigung des Spielers erhält.

Der zweite Posten, den das Urteil nicht abgeschafft hat, ist der Solidaritätsmechanismus aus Artikel 21 und Anhang 5: Transferiert ein Profi während der Laufzeit eines Vertrags, werden 5 % jeder in diesem Rahmen gezahlten Entschädigung (ohne die an den bisherigen Klub gezahlte Ausbildungsentschädigung) vom Gesamtbetrag abgezogen und vom neuen Klub an die Klubs verteilt, die ihn ausgebildet haben. Verteilt wird nach Jahren zwischen dem Kalenderjahr des 12. und dem des 23. Geburtstags: 5 % des Solidaritätsbetrags für jedes Jahr von 12 bis 15, 10 % für jedes Jahr von 16 bis 23. Der Auslöser ist der Wechsel „während der Laufzeit eines Vertrags“ (Anhang 5, Artikel 1.1). Wer am Vertragsende geht, erzeugt keine Transferentschädigung und damit auch keine 5 %.

Die Sechsmonatsregel: Artikel 18 Absatz 3

Die zweite Hälfte der Antwort steht nicht im Urteil, sondern im Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA, Ausgabe Januar 2025. Artikel 18 Absatz 3 lautet: „Ein Klub, der beabsichtigt, einen Vertrag mit einem Profi abzuschließen, muss dessen aktuellen Klub schriftlich informieren, bevor er Verhandlungen mit dem Spieler aufnimmt. Ein Profi ist nur dann frei, einen Vertrag mit einem anderen Klub abzuschließen, wenn sein Vertrag mit dem aktuellen Klub abgelaufen ist oder innerhalb von sechs Monaten abläuft. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung unterliegt angemessenen Sanktionen.“ Im Kommentar zum Reglement begründet die FIFA die Frist: Ein Spieler mit auslaufendem Vertrag kann nicht bis zum Vertragsende warten, ohne seine Chancen auf eine neue Anstellung zu verringern; sechs Monate sind eine angemessene Zeit, um zu verhandeln und zu unterschreiben, ohne dass der bisherige Klub Instabilität erleidet. Der neue Vertrag darf nichts enthalten, was die ordnungsgemäße Erfüllung des bestehenden Vertrags stört.

Hier fällt eine verbreitete Annahme: Der Artikel spricht von einem „anderen Klub“, nicht von einem Klub eines anderen Verbandes. Im Wortlaut der Bestimmung steht keine Beschränkung der Sechsmonatsfrist auf internationale Transfers. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a führt Artikel 18 unter den Bestimmungen auf, die auf nationaler Ebene verbindlich sind und ohne Änderung in die Reglemente der Verbände aufgenommen werden müssen: Der nationale Verband muss die Sechsmonatsregel also auch für Inlandstransfers übernehmen. Was sich tatsächlich unterscheidet, steht in Artikel 1: Absatz 1 setzt weltweite Regeln für den Transfer „zwischen Klubs verschiedener Verbände“, Absatz 2 überlässt den Wechsel zwischen Klubs desselben Verbandes den spezifischen, von der FIFA zu genehmigenden Reglementen dieses Verbandes. Registrierung, Wechselperioden, das elektronische System für nationale Transfers und die Streitbeilegung im Inland gehören damit dem Verband. Derselbe Absatz 2 verlangt von ihm zusätzlich ein System, das die ihm angeschlossenen Klubs belohnt, die in Ausbildung und Erziehung junger Spieler investieren.

Warum der Verkauf im vorletzten Vertragsjahr stattfindet

Fügt man die drei Teile zusammen, ergibt sich das Verhalten von selbst. Am Vertragsende darf der Klub keine Ablöse verlangen, in den letzten sechs Monaten kann der Käufer kostenlos abwarten, und Solidarität fällt nur bei einem Wechsel während der Vertragslaufzeit an. Das letzte Fenster, in dem sich Wert einfangen lässt, ist jenes, in dem noch nennenswerte Vertragslaufzeit übrig ist. Das folgt aus den Regeln. Eine Marktstatistik ist es nicht.

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Häufige Fragen

Warum kostet ein Spieler am Ende seines Vertrags keine Ablöse?
Weil der erste Punkt des Tenors der Rechtssache C-415/93 vom 15. Dezember 1995 sagt, dass Artikel 48 EWG-Vertrag Verbandsregeln entgegensteht, nach denen ein Klub eines anderen Mitgliedstaats einen Spieler bei Vertragsablauf nur nach Zahlung einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung beschäftigen darf. Der Gerichtshof entschied dabei über den Wechsel zwischen Mitgliedstaaten: Artikel 48 gilt nicht für Sachverhalte, die rein innerhalb eines Mitgliedstaats liegen (Rn. 89).
Gilt die Sechsmonatsregel nur für Wechsel ins Ausland?
Der Wortlaut sagt das nicht. Artikel 18 Absatz 3 des FIFA-Reglements in der Ausgabe Januar 2025 spricht von einem „anderen Klub“ und enthält keine Beschränkung auf internationale Transfers. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a zählt Artikel 18 zu den Bestimmungen, die auf nationaler Ebene verbindlich sind und ohne Änderung in die Reglemente der Verbände aufgenommen werden müssen. Was der Verband selbst regelt, ist die Mechanik im Inland: Registrierung, Wechselperioden, das nationale Transfersystem und die Streitbeilegung (Artikel 1 Absatz 2).
Bekommt der ausbildende Klub trotzdem etwas, wenn der Spieler ablösefrei geht?
Möglicherweise ja. Die Ausbildungsentschädigung nach Artikel 20 ist geschuldet, wenn ein Spieler erstmals als Profi registriert wird und bei jedem Transfer bis zum Ende des Kalenderjahres seines 23. Geburtstags, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob der Wechsel während der Vertragslaufzeit oder bei Vertragsende erfolgt. In der EU und im EWR entfällt sie jedoch, wenn der bisherige Klub kein schriftliches Angebot per Einschreiben mindestens 60 Tage vor Vertragsablauf und mindestens zum Wert des laufenden Vertrags macht und seinen Anspruch nicht rechtfertigt. Im Frauenfußball gelten die Grundsätze der Ausbildungsentschädigung nicht.
Fließen die 5 % Solidarität auch bei einem ablösefreien Wechsel?
Nein. Anhang 5 Artikel 1.1 knüpft den Mechanismus an einen Transfer „während der Laufzeit eines Vertrags“, und die 5 % werden von der gezahlten Transferentschädigung abgezogen. Wer am Vertragsende geht, erzeugt keine solche Entschädigung, also gibt es nichts zu verteilen. Die Verteilung selbst richtet sich nach den Jahren zwischen dem Kalenderjahr des 12. und dem des 23. Geburtstags: 5 % des Solidaritätsbetrags je Jahr von 12 bis 15 und 10 % je Jahr von 16 bis 23.
Hat Bosman auch die Ausländerbeschränkungen beseitigt?
Ja, das ist der zweite Punkt des Tenors: Artikel 48 EWG-Vertrag steht Regeln entgegen, nach denen Klubs in den Wettbewerben der Verbände nur eine begrenzte Zahl von Berufsspielern aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen dürfen. Betroffen war die Regel „3+2“ der UEFA von 1991: drei Ausländer je Erstligaspiel, plus zwei Spieler mit fünf ununterbrochenen Jahren im Land des Verbandes, davon drei in der Juniorenzeit. Anders als bei den Ablösesummen begrenzte der Gerichtshof hier die zeitliche Wirkung nicht (Rn. 146). Wie sehr sich der Maßstab verschoben hat, zeigt die FIFA-Definition des im Klub ausgebildeten Spielers: wer zwischen 15 und 21 Jahren, „unabhängig von seiner Nationalität und seinem Alter“, drei volle Spielzeiten oder 36 Monate beim Klub registriert war.